Tim Weltermann
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Seine Totalverweigerung


Schon vor der Musterung zweifelte Tim daran, ob es richtig sei, Zivildienst zu leisten. "Wenn ich nicht so feige wäre, würde ich total verweigern, Zivildienst ist Kriegsdienst!" sagte er damals oft.

Während der Musterung sollte er, der überzeugter Vegetarier war, dann ein Papier unterzeichnen, in dem er bestätigte, dass Fleisch zur gesunden Ernährung gehört und er bereit sei, sich entsprechend zu ernähren. Das verweigerte er selbstverständlich.

Er trat trotz all seiner Zweifel den Zivildienst im Krankenhaus Heidberg in Hamburg  am 01.10.1997 an.

Nachdem im Mai 1998 ein guter Freund unserer Familie im Amtsgericht in Essen ermordet wurde, konnte Tim so nicht mehr weitermachen. Nach einer 10-tägigen Fastenzeit stand sein Entschluss fest. Er beendete den Zivildienst nach 9 Monaten am 17.6.1998 und erklärte sich zum Totalverweigerer.

"Für Gott und Vaterland: Tauben schießen"

Tim wurde Mitglied im Verein DfG-VK e.V. und kämpfte für seine Rechte. Es fand ein reger Schriftverkehr zwischen ihm und dem  "BAZ", Bundesamt für Zivildienst, statt.

Mitte Juni 99 wird ihm die Anklageschrift zugestellt. Es wird ihm zur Last gelegt, dem Zivildienst ab dem 17.06.1998 ferngeblieben zu sein.

Anfang Juli 1999 erhält Tim die Ladung zu seinem ersten Gerichtsprozess wegen "eigenmächtiger Abwesenheit".

Der Termin ist auf den 4. August 1999 festgelegt.

Ab nun bereitet er sich auf diesen Prozeß vor.

Am 4. August 1999 stand Tim dann zum ersten Male vor Gericht. Er verteidigte sich selbst. War er doch von seiner Unschuld überzeugt und sich sehr sicher, einer Bestrafung entgehen zu können. Dem ist aber leider nicht so. Der Richter entgegnet auf Tims Einlassung, dass es keinen Frieden geben könne. Tim möge doch mal zum Sadam Hussein gehen und dem erklären, dass es keinen Krieg mehr geben dürfe.

Die Staatsanwaltschaft fordert 13 Monate Freiheitsentzug.

Nach einer kurzen Beratung des Gerichtes wird das Strafmaß auf vier Wochen Dauer-Arrest festgelegt.

Artikel aus der NRZ vom 5.August 1999

Tim geht in die Berufung.

Der nächste Gerichtstermin findet am 8.11.1999 im Landgericht in Essen statt.

Wieder übernimmt er seine eigene Verteidigung.

Hier seine Einlassung sowie sein Plädoyer und der Prozeßbericht eines Freundes:

Einlassung 8. 11.99 LG Essen 

Anfang `97 habe ich den Dienst an der Waffe verweigert, da ich mich nicht an einem Krieg oder seiner Vorbereitung beteiligen wollte und schon die Planung dazu als verwerflich ansah, so wie ich es auch heute noch tue. Seit dem hatte ich die Möglichkeit, Erfahrungen zu machen, die mir verdeutlichten, daß es nicht ausreichend sein kann, mich nur dem Waffendienst, sondern daß es vielmehr nötig ist, mich jeglichem Kriegsdienst, ob mit oder ohne Waffe, zu verweigern.

So bekam ich während eines mehrwöchigen Projektes in Bosnien, wo ich zusammen mit Essener Pfadfindern und einigen Einheimischen an dem Fundament für ein Gemeindezentrum arbeitete, eine Ahnung davon, was Krieg bedeutet. Ich sah mich darin bestätigt, das es keinen „gerechten“ Krieg geben kann; auch nicht zur „Verteidigung“. Im Krieg gibt es keine Moral, auch wenn jede Partei ein Stück weit von ihrem Recht überzeugt ist. „Verteidigungskrieg“;.......Das hört sich nach Notwehr an, nach jemandem, der sich „friedlich“ schützt, gewaltloses Opfer ist.

Das ist jedoch Utopie. In keinem Krieg gibt es Gut oder Böse oder wird in irgendeiner Art in der Wahl der Mittel differenziert; in jedem Krieg wird getötet, Leben vernichtet.

Das alles gilt um so mehr in einer Zeit, in der Entfernungen keine Rolle mehr spielen, die Folgen einer kriegerischen Auseinandersetzung nur global gesehen werden können und Ausmaße annehmen können, die sich jeglicher Vorstellung entziehen; in einer Zeit, in der auch die Bundeswehr ihr Aufgabenfeld rechtlich und räumlich immer weiter ausdehnt, was irgendwo auch zu verstehen ist. Ein Staat, der die kriegerische „Konfliktlösung“ plant und übt, muß sich auch dementsprechende Betätigungs- und Bestätigungsfelder suchen.

 Weiterhin mußte ich erkennen, daß ein Krieg nicht mehr von Soldaten mit Waffen geführt wird, sondern von einer Gesellschaft, die mit ihrer Moral und ihrem Tun dahinter steht. Jeder einzelne trägt Verantwortung für das Geschehen und macht sich daran mitschuldig, solange er es auch nur duldet.
 
Aber gerade die Strukturen der Wehrpflicht, also auch die des Zivildienstes, der genauso wie der Waffendienst ein Kriegsdienst ist, entmündigen den einzelnen von seiner Verantwortung für sein Mittun.

Dazu gehören das Prinzip von „Befehl und Gehorsam“, das durch §30 und 54 ZDG auch im Zivildienst gilt und die allgemeine Uniformierung, das Unterordnen des Individuums in einer Masse, die blind Befehlen gehorcht. So besagt ein Auszug aus dem § 30 Abs. 3 ZDG.:“ Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit...........“. Aber kein Gesetz kann mir die Verantwortung für mein Tun nehmen, die Verantwortung, die in meinem Menschsein begründet ist.

Ich bin christlich erzogen worden, wobei ich nicht an die Institution Kirche denke, sondern an ein Leben nach den Werten der uneingeschränkten Liebe und Ehrfurcht gegenüber jedem Leben;.....
gegenüber dem Leben selbst.

In den letzten 21 Jahren hat sich diese Anschauung in mir weiterentwickelt, so daß ich sie heute vorsichtig als meinen Glauben bezeichnen möchte. Unter diesem Grundsatz ist es für mich unmöglich mich in irgendeiner Form einer Institution, die den Krieg plant oder durchführt, also das Töten kalkuliert, unterzuordnen.

Das ich dennoch meinen Zivildienst antrat, lag wohl daran, daß mir das alles und die Verquickung von Zivil- und Militärdienst, auf die ich gleich noch näher eingehen werde, mehr als vage Zweifel sah, über die ich versucht habe hinwegzusehen und mich mit dieser Pflicht zu arrangieren. Das wurde dadurch verstärkt, daß mich die Arbeit im Krankenhaus auf eine Art erfüllt hat, auch wenn es sicherlich keine leichte Arbeit war, und die Umstände dort oft weit von dem entfernt waren, was ich menschlich und gesundheitsfördernd nennen möchte.

Dennoch sah ich hier meine Aufgaben, die mir etwas gaben, und die Möglichkeit einiges zu lernen, sowohl im medizinischen Bereich, als auch über Menschen im Allgemeinen und vor allem auch über mich selbst. Die Station einer Klinik ist ein Ort, wo viele Menschen und ihre Geschichten aufeinandertreffen, was sehr spannend und inspirierend sein kann, so das ich sagen möchte, daß ich mich hier mit recht viel Einsatz engagiert habe.

Der Zeitpunkt, ab dem es mir unmöglich war den Hintergrund meines Dienstes und den Zusammenhang in dem er steht, vor mir zu leugnen, war nach dem 7. Mai, der Tag, an dem der Vater einer befreundeten Familie erschossen wurde.

Auch wenn der gewaltsame Tod eines Menschen immer erschütternd ist, hat mich der Mord an einem mir bekannten Menschen noch tiefer bewegt.

In der folgenden Zeit habe ich mich noch einmal sehr intensiv mit der Frage beschäftigt, wo Gewalt entsteht, wo ich Gewalt ausübe, wo meine Verantwortung für ihr Entstehen liegt oder ihr Vorhandensein dulde. Die Zweifel, die ich an „meinem“ Wehrdienst hatte, wurden zu einem deutlichen Bewußtsein, das es mir unmöglich macht mich weiterhin an der Einrichtung des Kriegsdienstes zu beteiligen.

Ich sehe einen engen Zusammenhang zwischen der Gewaltbereitschaft innerhalb einer Gesellschaft und der Aggression, die sie nach außen hin richtet.

So wird sich die Bereitschaft eines Kollektivs seinem Umfeld gewalttätig zu begegnen auch auf seine inneren Beziehungen projizieren und umgekehrt wird auch der Umgang untereinander die Außenpolitik einer Gruppe beeinflussen.

Eine Gesellschaft, die den Krieg plant, mit Hunderten von Menschenleben kalkuliert, aus welcher Motivation auch immer, kann das, gerade heute, psychisch, moralisch gar nicht verarbeiten. Hoch technisierte Waffen und die dazugehörigen Armeen und damit wiederum die Bevölkerung, die sie unterstützt, sind nicht mehr bloßes Mittel;

Sie sind zum Zweck, zur Ursache ihrer selbst geworden. Die Bedrohung, die von ihnen ausgeht, ist nicht zu definieren, ist maßlos und elementar. Die Bedrohung einer Auseinandersetzung, nach der sich jede Frage über ihren Sinn und Zweck erübrigt, da sie in einer absoluten Endgültigkeit enden kann, ist zu einem grausamen Alltag oder auch zur Gewohnheit geworden.

Wirklicher Friede, sowohl großpolitisch als auch im zwischenmenschlichen, kann nur da entstehen, wo die scheinbare Sicherheit einer möglichen Waffenanwendung einerseits und die ständige Bedrohung andererseits, aufgegeben werden.

Selbst wenn ich als Zivi vordergründig einen sozialen Dienst leiste, ist es doch ein Kriegsdienst. Nach § 3 Abs. 1 des WPflG wird die Wehrpflicht „durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt.“ Als „anerkannter Kriegsdienstverweigerer“ der es nicht mit sich vereinbaren kann sich am Töten zu beteiligen, dulde ich also im Ableisten des Zivildienstes die Wehrpflicht und ordne mich einer Institution unter, die gerade für den Krieg, das Töten, geschaffen ist.

In einem modernen Krieg ist weniger der Soldat mit der Waffe gefragt, als vielmehr auch die einplanbare bloße Arbeitskraft, die die Streitkräfte und Bevölkerung versorgt und mit hilft, sie kampffähig zu halten oder auch einfach den Soldaten an seinem Arbeitsplatz ersetzt, der aktiv am Kampfgeschehen teilnimmt.

Das ist die perverse Vision vom „Totalen Krieg“ unter Einbeziehung der „Heimatfront“ und die sich heute Gesamtverteidigung oder „Zivil-Militärische-Zusammenarbeit“ nennt. Hier geht es darum jeden einzelnen Bürger für das Führen des Krieges zu funktionalisieren, auch und gerade ehemalige Zivis, deren Verwendbarkeit erprobt und in ihren Akten gespeichert ist.

Am 22. April, in einer Zeit, in der Staat und seine Bundeswehr traurige Leistungen im Krieg gegen Jugoslawien erbracht haben,
erarbeiteten Kriegsministerium und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine „Gemeinsame Erklärung zur Zivil-militärischen-Zusammenarbeit“   und einen Mustervertrag über die Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen einem zivilen Krankenhaus und einer Reservelazarettgruppe.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist der direkte Zugriff der Bundeswehr auf die Möglichkeiten der zivilen Krankenhäuser, nicht mehr nur im Spannungsfall und über den Weg der Katastrophenschutzgesetzte, sondern sowohl im „V-Fall“, im Krieg, als auch „schon in Friedenszeiten“
In jedem Krankenhaus arbeiten aber auch Zivis.
Eines von vielen Beispielen, wo Krieg und seine Vorbereitung zum Alltag werden und uns alle betreffen.

Ich bin gemustert und als Arbeitskraft registriert, unterliege nach § 23 des ZDG der Meldepflicht um schnell einsetzbar zu bleiben und kann nach § 79 Abs. 1 des ZDG wie jeder Soldat im Kriegsfall zu unbefristetem und, nach Art. 12a des GG und nach den Bestimmungen der Katastrophenschutz- und der Arbeitssicherstellungsgesetze, bis auf die Waffenanwendung zu uneingeschränktem Kriegsdienst eingezogen werden.

In den „Weißbüchern“ des Kriegsministeriums und anderen Abhandlungen die sich mit dem Konzept der Gesamtverteidigung beschäftigen, sind ganz konkrete mögliche Einsatzbereiche für Zivilisten, aber vor allem auch für Zivi`s zu finden.

Diese reichen vom Sanitäts- und Lazarettdienst über die Versorgung von Truppen und Bevölkerung bis zum ABC-Schutz und Minenräumen.

Eben alles, wozu ich anscheinend keine Waffe direkt zu bedienen brauche; nur, daß in der Idee der modernen Kriegführung und in ihrem Einsatz als politisches Mittel die ganze Gesellschaft zur Waffe mutiert.....

Schon allein die Kenntnis meiner Tauglichkeit als Arbeitskraft stellt in diesem Rahmen Potential zur Gewalt, zum Krieg dar.

Dabei geht es nicht darum, ob ich im Ernstfall bereit bin z.B. Verletzte zu versorgen; sondern darum, ob diese Bereitschaft eingeplant wird, um diesen Ernstfall erst möglich zu machen.

Aus meiner Überzeugung heraus kann ich es vor mir selbst, aber auch vor meiner Umwelt nicht verantworten, dem Krieg Dienst zu leisten oder auch nur seine Vorbereitung zu dulden. Denn je mehr die gewalttätige „Konfliktlösung“ geplant wird, desto wahrscheinlicher und nötiger wird sie; desto gewöhnlicher wird das Heranziehen ihrer Anwendung als Möglichkeit.

Ich betrachte es vor mir und der Gesellschaft, als deren Teil ich mich sehe als Pflicht, nachdem zu handeln, was ich als richtig erkannt habe und auch dafür einzutreten.

Da kann es keine Lösung sein mich einfach nur den Dingen fernzuhalten, mich zum Beispiel mit vorgetäuschter Krankheit ausmustern zu lassen. Dazu hätte ich, auch vor mir selbst, unehrlich werden müssen.

Auch ein sogenanntes „Freies Arbeits-Verhältnis“ nach § 15a ZDG stellt letztlich einen Ersatzdienst des Ersatzdienstes dar.

Auch die Möglichkeit einer Stelle im Entwicklungsdienst die mir am 4. August vom H. Staatsanwalt vorgeschlagen wurde, ist davon betroffen.

Hinzu kommt, daß solche Stellen eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren haben und in der Regel von einer großen Zahl an Bewerbern überlaufen sind, so das ein solcher Dienst, nachdem ich bereits 9 Monate Zivildienst geleistet hatte, für mich gar nicht mehr in Frage kommen konnte.

Laut Art. 12a GG soll jedem Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen die Möglichkeit zu einem Ersatzdienst gegeben werden, der in keinem Zusammenhang mit den Streitkräften steht. 

Es kann aber, wie schon erwähnt, unter dem System der Wehrpflicht eben keinen solchen Dienst geben. Ich sehe hier in der Einführung der möglichen Waffendienstverweigerung und des Zivildienstes ein illusorisches Alibi, um die Wehrpflicht vor den Grundrechten, den Menschenrechten, vor allem dem Recht auf die Freiheit des Gewissens, zu rechtfertigen.

Ich sehe mich in meiner Entscheidung nicht allein von dem Verlangen motiviert, „eine Welt verbessern zu wollen“;

Wie gesagt empfinde ich es als nötig, nachdem zu handeln, was in meinem Gewissen und Menschsein begründet liegt.

Erst da hinzu kommt, daß es ja nicht nur um meinen persönlichen Fall geht, sondern auch um ein Politikum, um die Frage, ob es legitim sein kann, mit dem Mord an Hunderten von Menschen zu planen, eine ganze Gesellschaft zu einer Waffe zu funktionieren, die in kürzester Zeit entsichert und ausgelöst werden kann, die sich verselbstständigt, da sie auf Strukturen beruht, die den Einzelnen zur Verantwortungslosigkeit und zu gedankenlosem Mitstürmen, zur Gleichgültigkeit erziehen.

Wer diese Zusammenhänge nicht sehen will, sollte sich zumindest seiner Ignoranz bewußt sein; Der Satz „Aber das haben WIR doch nicht gewußt“ (Wobei der Singular hier schon ein zu hohes Maß an Zivilcourage darstellen würde) steht gerade in Deutschland in einer gewissen Tradition, und auch heute kann es nicht schaden, ihn sich immer wieder auf die weiße Weste zu schreiben.

 

Plädoyer LG Essen, 8. 11. 99

Das zweite Mal sitze ich heute vor Gericht, nachdem ich am 4. August unter einer Anklage verurteilt wurde, in der ich noch immer nichts Belastendes empfinde.

Wegen einer Tat, in der ich nichts Verwerfliches sehen kann.

Daher sehe ich mich auch in keiner Weise genötigt, mich hier zu verteidigen.

Ich weiß, daß dies für mich der einzige mögliche Weg war und bin überzeugt davon, daß er rechtens ist; sowohl aus moral- ethischer Sicht, als auch nach dem Recht, das in der Verfassung begründet ist.. 

Auch in meiner Anzeige erwähnt das BAZ, daß durch „die nicht unerhebliche Zahl von Abwesenheitsdelikten die Durchführung des Zivildienstes gefährdet“ sei.

Daß es das in Bezug auf meinen Fall erwähnt und ich die Durchführung des Zivildienstes gefährden soll, das ehrt mich natürlich; aber so ganz glauben kann ich das nicht.
Denn nach Angaben des BAZ sind es etwa 10 von
170 000 potentiellen Zivi`s die konsequent verweigern.

Daher kann hier auch nicht nach § 56 ZDG die Geldstrafe ausgeschlossen werden, es sei denn, es gelänge der Staatsanwaltschaft, die besonderen Umstände, die dafür erforderlich sind, nachzuweisen.

 Ich denke nicht, daß meine Person so schwer wiegt, daß sie den Zivildienst oder gar die Rechtsordnung gefährden könnte.


  „In einer Gesellschaft muß es Regeln und Gesetze geben um ein Zusammenleben zu ermöglichen. Sonst könnte ja jeder machen, was er will!!“; ein oft zitiertes Argument.

Aber hier geht es nicht um Regeln wie die berühmte rote Ampel, oder um Gesetze, die sich an einem sittlichen oder ethischen Ursprung orientieren.

Im Falle des Wehrpflichtgesetzes handelt es sich um Bestimmungen, die explizit das Zusammenleben der menschlichen Gesellschaft erschweren, die dazu geschaffen sind, die gewalttätige Auseinandersetzung möglich zu machen. 

Leider gibt es die Bestrebung, junge Menschen, die sich ganz bewußt der Wehrpflicht verweigern, als unreif oder unmündig zu erklären.

Das erinnert, gerade hierzulande, an eine traurige Tradition, Kriegsunlust als ein abnormes, pathologisches Phänomen abzutun.
 
Vor 3 Monaten ging auch das Amtsgericht Essen in meinem Fall diesen Weg.

Es hielt „ zur Einwirkung auf den Angeklagten“  4 Wochen Dauerarrest für „ erzieherisch angemessen.“

Es ist fraglich, ob so etwas wie eine pädagogische Strafe, was auch immer darunter zu verstehen ist, in diesem Fall Sinn macht.

Die Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern ist vor 1 ½ Jahren gefallen und auch heute noch halte ich sie für richtig.

Ist da wirklich zu erwarten, das ich mich nach 4 Wochen Dauerarrest darum bemühen werde, sie rückgängig zu machen? 

Das eine abschreckende Strafe zum „Schutz der allgemeinen Rechtsordnung„ hier wohl kaum angebracht ist, habe ich vorhin schon erwähnt.

BVerFGE: In der Entscheidung vom 19.10.`71
beschäftigt sich das BVerfG intensiv mit Strafbarkeit des Gewissenstäters.
Es ging hier um einen Mann, der sich weigerte, seine Frau zur Bluttransfusion und Einlieferung ins Krankenhaus zu überreden, da sie beide auf die Kraft des Gebetes vertrauten.
Die Frau starb, ihr Mann wurde später wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt.

Auch wenn der Fall hier sicherlich ein anderer ist, lassen sich die Grundsätze, die das BVerfG damals legte, doch übertragen:

Zitat:

"WER SICH in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen läßt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie begründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten.

Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des
Art.4 Abs.1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde.

Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die Staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafandrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt  die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.

Ist diese Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu mißbilligen, so ist sie doch nicht mehr in dem Maße verwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen.

Kriminalstrafe ist- unabhängig von ihrer
Höhe– bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion.

Die sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.“

Zitat Ende

 Nach Art.4 Abs. 3 des GG „darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ 

Hier wird einmal vorausgesetzt, daß ich, um den Waffendienst zu verweigern, ein Glaubens-Bekenntnis ablege und mein Gewissen prüfen lasse, eine Sache, die sich aber nun einmal nicht messen oder beweisen läßt. Schon dadurch wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die in Abs. 1 als unverletzlich garantiert wird, eingeschränkt.

Im Umkehrschluß heißt Abs. 3 aber auch, daß JEDER ZUM KRIEGSDIENST OHNE WAFFE GEZWUNGEN WERDEN KANN;

AUCH GEGEN SEIN GEWISSEN.

 
Das Recht der Gewissensfreiheit, ein Recht, das zur Würde des Menschen, zum Menschsein gehört, wird genau da negiert, wo es von besonderer Wichtigkeit ist. Die Kriegsdienstverweigerung hat hier traditionell eine spezielle Bedeutung, die schon dadurch deutlich wird, das diese Thematik im Art. 4 Abs. 3 in die Grundrechte aufgenommen wurde, die eigentlich den erklärten Sinn haben, den einzelnen vor der staatlichen Gewalt zu schützen.
 
Der Zwang zum Kriegsdienst ist aber gerade der Punkt, wo die staatliche Gewalt praktisch und spürbar wird, wo Schutz nötig währe.

Art 4 GG wird somit zur Ironie, da das Recht auf die Freiheit des Gewissens nur da gelten soll, wo es belanglos ist, oder da, wo es Bedeutung hätte, nur für die gilt, die es eh nicht bräuchten; für die, die es mit sich vereinbaren können dem Krieg Dienst zu leisten.

Adolf Arndt bemerkte 1968 zu einer Entscheidung des BVerfG in der er selbst zu diesem Thema zitiert wurde:

„ES IST nicht die Frage, ob der Ersatzdienst verfassungsgerecht eingeführt wurde. Das steht außer Zweifel. Es ist nicht die Frage, ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit jedermann freistellt, selber zu entscheiden, ob er einen Ersatzdienst leisten will oder nicht. Das ist nicht der Sinn dieses Grundrechts. Es ist nicht Frage, ob ernstliche Gewissensbedenken ausreichen, um den Ersatzdienst abzulehnen. Das tun sie nicht. Die Frage ist vielmehr, ob Art. 4 Abs. 1 GG eine Verheißung dokumentiert, die Art. 4 Abs. 3 GG weitgehend wieder zurücknimmt und entwertet. Frage ist, ob unser Staat einem seiner Bürger sagen darf: Dein geschärftes und reiflich geprüftes Gewissen verbietet zwar erwiesenermaßen Dir die Ableistung eines Ersatzdienstes, weil der Ruf des Gewissens als sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das Dir gebotene Verhalten dieses Tun als ein böses Tun Dir verwehrt, aber ich, der Staat, brauche mich nicht darum zu kümmern, weil Art. 4 Abs. 3 GG mein Versprechen der Unverletzlichkeit des Gewissens zurücknimmt und ermöglicht, daß Staats wegen abgeurteilt wird, ob ein Gewissensruf beachtlich oder unbeachtlich ist.“

Erwähnen möchte ich noch Prof. Dr. Mahrenholz,
ehemaliger Vizepräsident des BVerfG, der dazu folgendes schreibt:

„DAS VERFASSUNGSGERICHT hat ... nicht erwogen, daß der Ersatzdienst überhaupt nur wegen des Gewissens des Kriegsdienstverweigerers eingeführt worden ist.

Das heißt also,: Die Vorschrift des Art.4 Abs. 3 hat zur Einrichtung des Ersatzdienstes geführt...  Art. 12a Abs. 2 Satz 1-3 GG war insoweit nichts als eine, wenngleich im Range einer Verfassungsnorm stehende, Ausführungsbestimmung zu Art. 4 Abs. 3 GG.

Dieser ist unstreitig, wie schon die Systematik des Art. 4 zeigt, ein Spezialfall der Gewissensfreiheit. Blickt man auf die dargestellte innere Rangfolge, in der die einschlägigen Verfassungsbestimmungen zueinander stehen, so wird dieses grundsätzliche Normgeflecht von Art. 4 regiert.... Mit anderen Worten: Die Zivildienstverweigerung ist keine Regelungsmaterie des GG geworden.......

Der Staat kann niemanden zum Zivildienst zwingen, der diesem sein gewissengebundens NEIN entgegensetzt.

Ein solches Gewissen bleibt nur unverletzt, wenn sein NEIN auch sanktionslos bleibt“

Soweit Mahrenholz...

 In Art. 1 des GG Abs. 2 bekennt sich das „Deutsche Volk“ zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder Gemeinschaft und des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

Zu den Grundrechten, die direkt von den Menschenrechten abgeleitet sind, gehört auch die unverletzliche Freiheit des Gewissens.

Das kann nicht bedeuten, dass diese Freiheit doch aus irgendeinem Grunde, auch nicht aus staatlichem Interesse, verletzt werden könnte. 

Zu diesem Grundrecht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit muß auch gehören, daß ich nach meinem Gewissen handeln kann, ohne dafür bestraft zu werden.

Fazit: 

Durch eine Bestrafung, in welcher Art sie auch ausfallen mag, wird der erste Artikel der Grundrechte zur Farce: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Mein Gewissen und die daraus entstehende Verantwortung für mein Tun kann und darf nicht hinter einer abstrakten Person wie dem Staat zurückstehen.

 

  

 

Der Prozeßbericht eines Freundes:

 Prozeßbericht Tim Weltermann, 8. November, LG Essen
Am 8. November fand vor dem Landgericht Essen die Berufungsverhandlung gegen Tim Weltermann statt, der zuvor vom Amtsgericht Essen zu einem Dauerarrest von vier Wochen nach Jugendstrafrecht verurteilt worden war. Schon in der AG-Verhandlung hatte Tim sich selbst verteidigt, was er nun vor dem LG wiederholte. Der erste eisige Wind war zu spüren, als das Gericht den Saal betrat und diverse Menschen sitzenblieben. Der Staatsanwalt, der ansonsten nicht gerade viel zur Verhandlung beitrug, entdeckte hier seine Aufpasserrolle und forderte die Sitzenden auf, sich zu erheben. Nun wurde auch der Vorsitzende Richter aufmerksam und bestand auf der Erhöhung des Hinterteils um etwa 30cm. Als er sich dann noch mit dem Ausspruch „Wenn's der Wahrheitsfindung dient“ konfrontiert sah, wies er erstmal darauf hin, daß er „ja nun etwas älter“ sei und sich wundere, was solche Sprüche sollten, er dächte, die 68‘er seien vorbei...

Weiter ging es mit der Personalienfeststellung, bei der Tim zunächst erklärte, daß er auf „Mutter Erde“ wohne, was er erst auf Nachfrage des Gerichts stückweise zu konkretisieren bereit war. Dies wiederum veranlaßte den Vorsitzenden zu fragen: „Was wollen Sie eigentlich? Wollen Sie ‘ne Show abziehen? Wollen Sie uns der Lächerlichkeit preisgeben?“ Und Tim solle sich im klaren darüber sein, daß das unter Umständen auf ihn zurückfalle – das übliche rotzige Verhalten eines Gerichts gegenüber einem unverteidigten Angeklagten. Der Staatsanwalt erwachte auch an dieser Stelle und – wohl wissend, daß der Vorsitzende bei solchen Sprüchen lieber vorsichtig sein sollte, setzte er sich doch der Gefahr der Ablehnung wegen Befangenheit aus – erklärte: „Ich kann das ja sagen: Das schlägt Ihnen mit Sicherheit nicht auf die Butterseite!“ Er als StA erlebe so etwas ja nicht zum erstenmal: „Mich ödet das an!“ Nun wurde das Urteil des AG Essen verlesen, im Anschluß daran wollte Tim mit seiner Einlassung beginnen. Doch schon nach dem ersten Satz sah sich der Vorsitzende genötigt einzugreifen, als Tim von Krieg sprach: „Sie sind hier nicht verurteilt worden, weil Sie den Kriegsdienst verweigert haben, sondern wir wollen wissen, warum Sie den Zivildienst verweigert haben!“ Tim erklärte, daß das wohl zusammenhänge und er gerade dabei sei, diesen Zusammenhang zu erklären, doch schon folgte die nächste Unterbrechung durch den Richter: „Sie können davon ausgehen, daß wir die Schriftsätze kennen, die Sie vorlesen wollen!“ Tim zeigte sich verwundert, kannte er selbst sie doch erst seit einem Tag, als er sie fertiggestellt hatte, woraufhin der Richter zunächst Ruhe gab. Während der weiteren Einlassung blätterte der StA demonstrativ in irgendwelchen Akten, wobei er mehr Wert darauf zu legen schien, daß das Blättern – und damit sein Desinteresse – deutlich zu vernehmen war, als daß er darin etwas las.

Nach Tims Einlassung – die sich zunächst auf seine Motivation beschränkte – wollte der Richter wissen: „Was stellen Sie sich denn vor, was wir mit Ihnen machen sollen?“ Tim erklärte, daß diese Frage dem Plädoyer vorbehalten sei, in dem er sich zu den möglichen Rechtsfolgen äußern wollte. Der Beweisantrag, Scharping zu laden, um aufzuzeigen, inwiefern der Zivildienst eben auch als Kriegsdienst eingeplant ist, wurde abgelehnt, „weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, ohne Bedeutung“ sei.

Nun sollten die Plädoyers folgen. Tim wollte lieber nach dem Staatsanwalt plädieren, um auf diesen eingehen zu können, doch dieser und das Gericht bestanden darauf, daß Tim als Berufungsführer mit dem Plädoyer beginne. Also bediente dieser sich des Tricks, nur den Freispruch zu beantragen, um dann auf das Plädoyer des Staatsanwaltes noch zu erwidern. Doch daraus wurde so viel nicht, denn der Staatsanwalt lieferte das wohl kürzeste StA-Plädoyer der TKDV-Geschichte, welches hier daher auch vollständig wiedergegeben werden kann: „Ich beantrage aus den Gründen des ersten Urteils die Verwerfung der Berufung.“ Sprach's und setzte sich. Nun konnte Tim zwar sein ausführlicheres Plädoyer halten, doch zum StA blieb nicht viel zu sagen. Aber auch hier mußte der Vorsitzende noch einmal unterbrechen, da er in seiner Genervtheit vergessen hatte, den Vertreter der Jugendgerichtshilfe zur Frage zu hören, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei. Dieser erklärte zunächst, Tim habe sich schon „wie ein Erwachsener“ mit der Problematik der Wehrpflicht auseinandergesetzt, aber in seinem Verhalten gäbe es doch Ansatzpunkte, das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen zu lassen: Denn so, wie sich der Angeklagte vor Gericht verhalten habe, „verhält sich eigentlich kein junger Mann“. Ihn habe das vielmehr an „Kasperletheater“ erinnert, weshalb aus seiner Sicht nicht auszuschließen sei, daß „Reifeverzögerungen“ vorlägen. Im übrigen halte er das Urteil aus erster Instanz für „angemessen“.

Das Gericht zog sich schließlich für zwanzig Minuten zur Beratung zurück und wandelte dann den Dauerarrest in 150 Arbeitsstunden um. Es falle schwer, so der Vorsitzende, Tim zu glauben, daß er „wirklich aus Gewissensgründen den Zivildienst“ verweigere, denn, so seine Überzeugung, wenn jemand so etwas ernstes vorzutragen habe, „dann macht man das nicht so, wie Sie das machen, dann verhalte ich mich anders, wie Sie das getan haben.“ („als“, „als“!) Dennoch sei das Gericht im Ergebnis von einer Gewissensentscheidung ausgegangen. Bei der Strafe („die Wohltat, die wir Ihnen hier zugute halten wollen“) sei berücksichtigt, daß Tim acht von dreizehn Monaten Zivildienst abgeleistet habe – oder mit anderen Worten: Wer gleich nix tut, bekommt von dieser Jugendstrafkammer schärferes zu spüren...

Der Staatsanwalt wollte sich zum Ende der Verhandlung noch nicht äußern, ob Revision gegen das Urteil eingelegt werde, so daß noch nicht sicher ist, ob das Urteil rechtskräftig ist. Wenn es dies werden sollte, ist wiederum nicht sicher, ob Tim die Arbeitsstunden ableisten wird – was mit maximal vier Wochen Dauerarrest sanktioniert würde.

 (Detlev Beutner) 

Tim weigert sich, die Arbeitsstunden abzuleisten und erhält Mitte Januar 2000 ein Schreiben des Amtsgerichts, von Herrn Richter Wiedemann, mit der Androhung eines Jugenarrestes von 4 Wochen.

Da Tim sich davon nicht beirren läßt, erhält er Ende Juli 2000 die Ladung zu einem 2-wöchigen Jugendarrest. Er hat in der Jugendarrestanstalt Bottrop am 22.1.2001 zu erscheinen.

Tim packt zur angegeben Zeit seine Tasche mit allen erlaubten Gegenständen und wartet ab. "Wenn die mich wollen, sollen sie mich holen!"-

Nichts geschieht...

´...bis zum15. Mai 2001, da meldet sich die Kripo telefonsich bei Tims Eltern und teilt mit, dass Tim nun zur Fahndung ausgeschrieben sei.Tim möge doch mal anrufen oder vorbeikommen!!

Mehrmals erhalten die Eltern Besuch, Tim ist jeweils nicht anwesend.

Wenig später erhält Tim auf Anfrage bei  der Jugendgerichtshilfe die Auskunft, dass sein Verfahren unter "Auflage abgeleistet" läuft.

Ende Juni dann endlich ein Schreiben des Amtsgericht, dass es Tims ehrenamtliches Engagement  anerkennt und die Sache somit erledigt sei. Unterzeichner: Richter Wiedemann!


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